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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.05.2012
2 StR 395/11 -

Mord ohne Leiche: BGH bestätigt Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen

Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord sowie wegen Mordes rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Trier bestätigt, mit dem dieses einen Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord sowie wegen Mordes für schuldig befunden und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord sowie wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte das Tatopfer Walter K. das Eigentum an einem Gehöft in einem abgelegenen Dorf in der Eifel verloren und nur ein lebenslanges Wohnrecht zurückbehalten. Der Angeklagte und seine Ehefrau kauften das Anwesen 1987. Zwischen dem Angeklagten und Walter K. kam es seitdem immer wieder zu Auseinandersetzungen. 1988 schoss der Angeklagte mit einer Pistole auf Walter K. und wurde deshalb wegen versuchten Mordes verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte konnte jedoch aus der Untersuchungshaft fliehen und hielt sich bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung verborgen. 2001/2002 kehrten der Angeklagte und seine Ehefrau wieder in das Anwesen zurück. Kurze Zeit später bot der Angeklagte dem in dem Anwesen lebenden Mieter Erich W. die Zahlung von 10.000 Euro für die Tötung des Walter K. an. Erich W. lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Im Sommer 2007 drohte der Angeklagte Walter K. mit einer Schaufel in der Hand, er werde ihm das Hirn aus dem Kopf schlagen. Am 4. September 2007 kam Walter K. nach 22.30 Uhr nach Hause und stellte sein Auto vor der Einfahrt ab. Danach wurde er nicht mehr gesehen.

Angeklagter leidet an schizotypischen, die Schuldfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung

Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte, der an einer schizotypischen, die Schuldfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung leidet, Walter K. in der Nacht vom 4. zum 5. September oder am Morgen des 5. September 2007 getötet hat. Anschließend fuhr er nach der Überzeugung des Gerichts dessen Auto in einen 45 km entfernten Ort in Luxemburg und stellte es dort ab. Das Landgericht hat die Tötung von Walter K. als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Vorangegangen war nach seiner Wertung in 2002 ein fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zum Habgiermord.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben hat. Das Landgericht hat die Überzeugung von der Tötung des Walter K. durch den Angeklagten beanstandungsfrei gewonnen, indem es in einem Ausschlussverfahren alle konkret in Frage kommenden Alternativen zurückgewiesen und aus Indizien Rückschlüsse auf die vorsätzliche Verursachung des Todes von Walter K. gezogen hat. Ebenso rechtsfehlerfrei hat es die latent hinter dem Gesamtgeschehen stehenden niedrigen Beweggründe der Tötung von Walter K. angenommen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil vom 25.02.2011
    [Aktenzeichen: 8007 Js 22485/07.1 Ks]
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