wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.1981
4 StR 530/79 -

BGH: Standspur einer Autobahn zählt zur Fahrbahn

Standspur vergleichbar mit Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur

Die Standspur einer Autobahn ist ein Teil der Fahrbahn. Denn sie weist in der Regel die gleiche Ober­flächen­beschaffen­heit wie die angrenzenden Fahrstreifen auf und ist unter bestimmten Voraussetzungen für den Fahrzeugverkehr freigegeben. Insofern ist sie vergleichbar mit der Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Verfahren musste sich der Bundesgerichtshof im Jahr 1981 mit der Frage auseinandersetzen, ob die Standspur einer Autobahn zur Fahrbahn gehört. Hintergrund dessen war, dass ein in einen Stau geratener Autofahrer die Standspur nutzen wollte, um schneller die Ausfahrt zu erreichen.

Standspur Teil der Fahrbahn einer Autobahn

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei der Standspur um einen Teil der Fahrbahn der Autobahn handelt. Denn bei der Standspur handele es sich um eine befestigte Verkehrsfläche, die in der Regel die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie die angrenzen Fahrstreifen aufweist und unter bestimmten Voraussetzungen für den Fahrzeugverkehr freigegeben ist. Aus diesem Grund stelle die Standspur keine rechtlich selbstständige Verkehrsfläche neben den Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn dar. Vielmehr sei sie ein unselbstständiger Bestandteil der Richtungsfahrbahn. Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit zu der Kriech, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Standspur mittels einer als Breitstrich ausgeführten ununterbrochenen Linie vom benachbarten Fahrstreifen abgegrenzt ist.

Standspur nicht vergleichbar mit Geh- oder Radweg

Die Standspur sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar mit den Sonderwegen, wie zum Beispiel dem Geh-, Rad-, Reit- oder Sommerweg. Diese seien nämlich anders als die Standspur nur für bestimmte Verkehrsmittel zugelassen und von der Fahrbahn entweder deutlich abgegrenzt oder von anderer Oberflächenbeschaffenheit. Darüber hinaus wiesen sie eine eigenständige, von der benachbarten Fahrbahn losgelöste und unabhängige Zweckbestimmung auf.

Anwendung von Verkehrsregeln auf die Standspur

Die Zuordnung der Standspur zur Fahrbahn der Autobahn habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Folge, dass die Verkehrsregeln voll anwendbar sind. So könne unter Umständen ein Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2 Abs. 1 StVO) und des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO) vorliegen. Zudem gelten sämtliche Verkehrszeichen, wie etwa Geschwindigkeitsbegrenzungen, auch für die Standspur.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1981, 1968/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Autobahn | Fahrbahn | Standspur
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1981, Seite: 295
DAR 1981, 295
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1981, Seite: 687
MDR 1981, 687
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1981, Seite: 1968
NJW 1981, 1968

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20469 Dokument-Nr. 20469

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss20469

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
norbert schrieb am 19.01.2015

Liebe Redaktion Ihr zitierter Paragraf (§ 2 Abs. 21 StVO) gibt es nicht. Bitte um Richtigstellung. Vielen Dank und weiter so.

Ingo antwortete am 20.01.2015

Moin Norbert, nicht die Redaktion sondern der Bundesgerichtshofs zitiert diesen Paragrafen, allerdings im Mai 1981.

Seit dieser Zeit ist viel Blech über den Asphalt gerollt und so mancher Paragraf gekommen oder gegangen ;-)

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?