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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.05.1981
- 4 StR 530/79 -
BGH: Standspur einer Autobahn zählt zur Fahrbahn
Standspur vergleichbar mit Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur
Die Standspur einer Autobahn ist ein Teil der Fahrbahn. Denn sie weist in der Regel die gleiche Oberflächenbeschaffenheit wie die angrenzenden Fahrstreifen auf und ist unter bestimmten Voraussetzungen für den Fahrzeugverkehr freigegeben. Insofern ist sie vergleichbar mit der Kriech-, Beschleunigungs- und Verzögerungsspur. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Verfahren musste sich der Bundesgerichtshof im Jahr 1981 mit der Frage auseinandersetzen, ob die
Standspur Teil der Fahrbahn einer Autobahn
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei der
Standspur nicht vergleichbar mit Geh- oder Radweg
Die
Anwendung von Verkehrsregeln auf die Standspur
Die Zuordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1981, 1968/rb)
Jahrgang: 1981, Seite: 295 DAR 1981, 295 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1981, Seite: 687 MDR 1981, 687 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1981, Seite: 1968 NJW 1981, 1968
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Dokument-Nr. 20469
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