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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2008
- IV-2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III -
Telefonieren auf dem Seitenstreifen einer Autobahn verboten
Seitenstreifen ist "Fahrbahn im Rechtssinne"
Auch auf dem Seitenstreifen einer Autobahn und bei laufendem Motor ist das Telefonieren mit dem Handy nicht erlaubt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt ein
Autofahrer legt Rechtsbeschwerde beim OLG ein
Dieses wies die Rechtsbeschwerde zurück und ergänzte den Schuldspruch dahingehend, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotswidrigem Halten auf einer Kraftfahrstraße verurteilt wird.
§ 23 Abs. 1a StVO verbietet Benutzung des Mobiltelefons unter bestimmten Voraussetzungen
Die Richter führten aus, dass einem Fahrzeugführer gemäß § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Das Benutzungsverbot gelte zum Beispiel auch, wenn der Fahrzeugführer mit laufendem Motor an einer roten Ampel wartet (OLG Celle, Beschluss v. 24.11.2005 - 211 Ss 111/05 (Owiz) - = NJW 2006, 710). Hier habe der
Seitenstreifen ist "Fahrbahn im Rechtssinne"
Der
Halten auf dem Seitenstreifen ist nur in bestimmten Fällen erlaubt
Im übrigen sei das Halten auf dem
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StVO §§ 18 Abs. 8, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 18 u. 22
Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen §§ 18 Abs. 8 StVO, sondern tateinheitlich auch gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und während der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.06.2008
[Aktenzeichen: 81 Ss-OWi 49/08]) - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Handyverbot am Steuer
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.04.2008
[Aktenzeichen: 2 BvR 525/08]) - Handy darf bei abgeschaltetem Motor vor roter Ampel benutzt werden
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.09.2007
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 190/07]) - Handy im Auto: Halten und Umlagern ist erlaubt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 7291
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