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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2024
- 5 StR 283/23 -
Geheimnisverrat: Polizist muss erneut vor Gericht
Revision der Staatsanwaltschaft überwiegend erfolgreich
Die mutmaßliche Verletzung von Dienstgeheimnissen durch einen früheren Polizeigewerkschafter aus Schleswig-Holstein wird teilweise neu verhandelt. Vor allem über die Freisprüche in einigen Fällen muss das Landgericht Lübeck noch einmal entscheiden, wie der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied. Er hob das Lübecker teilweise auf.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen, wegen unerlaubten Verarbeitens personenbezogener Daten in drei Fällen und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro verurteilt und ihn von vier weiteren Vorwürfen der Verletzung des Dienstgeheimnisses freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts informierte der angeklagte Polizeibeamte von Juli 2018 bis August 2019 mehrfach einen befreundeten Journalisten über aktuelle Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen, über Disziplinar- und Mitbestimmungsverfahren und andere polizeiinterne Vorgänge, die ihm dienstlich oder als Mitglied des Hauptpersonalrats der Landespolizei und des Vorstands einer Polizeigewerkschaft bekannt geworden waren. Er habe dabei in vielen Fällen die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft kritisieren und dem öffentlichen Ansehen missliebiger Personen innerhalb der Polizeiführung schaden wollen.
LG-Urteil zu milde
Der BGH gab der
Schuldspruch aufgehoben
Der BGH hat deshalb die Freisprüche und - soweit der Angeklagte nur wegen weniger schwerwiegender Delikte verurteilt worden ist - den Schuldspruch aufgehoben. Der Freispruch des Angeklagten hat in dem verbleibenden Fall ebenfalls keinen Bestand, weil sich die Begründung des Landgerichts, der Angeklagte habe in diesem Fall die weitergegebenen Informationen nicht dienstlich, sondern über eine Chatgruppe und damit privat erlangt, als nicht tragfähig erwiesen hat. Allein das Medium der Kommunikation kann eine außerdienstliche Kenntniserlangung nicht belegen. Der Bundesgerichtshof hat auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33746
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