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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2022
- 5 StR 398/21 -
Strafantrag kann nicht mittels "einfacher" E-Mail übermittelt werden
Strafantrag per E-Mail entspricht nicht den Formerfordernissen
Strafanträge müssen schriftlich eingesandt werden. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten ein vor dem Landgericht Dresden geführtes Strafverfahren wegen Übermittlung des Strafantrags mittels "einfacher" E-Mail weitgehend eingestellt und das in der Sache ergangene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat das Urteil keinen Bestand, weil der nach dem Gesetz (§ 145 a Satz 2 StGB) erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO)
Unsignierter und direkt versandter Antrag per einfacher E-Mail nicht ausreichend
Die zuständige Aufsichtsstelle hat innerhalb der Antragsfrist lediglich per
Fehlender Strafantrag als nicht behebbares Verfahrenshindernis
Es besteht damit hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungsaufsicht ein nicht behebbares
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32104
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