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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2015
- 5 StR 547/14 -
BGH: Verkauf von überteuerten Eigentumswohnungen rechtfertigt nicht zwingend Strafbarkeit wegen Betrugs
Keine Pflicht des Verkäufers zur Offenlegung des Kaufobjektwerts
Der Verkauf von überteuerten Eigentumswohnungen begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB. Ein Verkäufer ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers nicht verpflichtet, den Wert des Kaufobjekts offenzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn er erheblich unter dem Kaufpreis liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft warf einem Immobilienverkäufer einen
Landgericht verneint Strafbarkeit wegen Betrugs
Das Landgericht Berlin verneinte eine
Bundesgerichtshof sieht ebenfalls keine Täuschung der Käufer
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Es sei richtig, dass die Forderung und Vereinbarung eines gegebenenfalls überhöhten Kaufpreises nicht ohne weiteres die Erklärung umfasse, die verkaufte Sache sei ihrem Preis auch wert. Für Erklärungen zur Angemessenheit oder Üblichkeit von Preisen sei angesichts des Prinzips der Vertragsfreiheit grundsätzlich kein Raum. Vielmehr müsse jeder Käufer selbst entscheiden, ob er den geforderten Preis zahlen will.
Keine Pflicht des Verkäufers zur Offenlegung des Kaufobjektwerts
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Verkäufer bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers nicht verpflichtet, den Wert des Kaufobjekts offenzulegen. Dies gelte selbst dann, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liege. Der Verkäufer sei zudem in der Regel nicht verpflichtet, den Käufer auch ein für ihn ungünstiges Geschäfts hinzuweisen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 08.05.2014
Jahrgang: 2015, Seite: 461 NStZ 2015, 461 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2015, Seite: 506 NZM 2015, 506
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Dokument-Nr. 21684
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