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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2016
- I ZB 109/15 -
BGH: Berücksichtigung einer Gesundheitsgefahr des Vermieters bei Entscheidung über Aussetzung einer Zwangsräumung eines selbstmordgefährdeten Mieters
Höheres Gefährdungspotential beim Mieter begründet befristete Einstellung der Zwangsräumung
Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Zwangsräumung ist nicht nur die mit der Zwangsräumung verbundene konkrete Lebensgefahr des Mieters zu berücksichtigen, sondern auch die mit dem weiteren Vollstreckungsstillstand verbundene Gesundheitsgefahr für den Vermieter. Ist das Gefährdungspotential beim Mieter höher zu bewerten als beim Vermieter, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsräumung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin eines Bungalows vom Landgericht Frankfurt (Oder) im April 2012 zur Räumung und Herausgabe des Bungalows verurteilt. Sie führte unter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten nachfolgend an, dass eine
Amtsgericht und Landgericht verneinten Räumungsschutz
Sowohl das Amtsgericht Fürstenwalde als auch das Landgericht Frankfurt (Oder) verneinten einen
Bundesgerichtshof gewährte befristete Aussetzung der Zwangsräumung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Mieterin sei gemäß § 765 a ZPO eine befristete Aussetzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Fürstenwalde, Beschluss vom 05.02.2013
[Aktenzeichen: 16 M 1985/12] - Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01.10.2015
[Aktenzeichen: 19 T 62/13]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 573 WuM 2016, 573
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Dokument-Nr. 23229
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