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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2006
- I ZB 135/05 -
Bei Zwangsräumung kann das Vermieterpfandrecht die Kosten für den Abtransport des Mieterinventars ersparen
Wohnungsräumungen werden billiger - BGH bestätigt "Berliner Räumung"
Zukünftig können Vermieter in vielen Fällen die Wohnung eines säumigen Mieters günstiger räumen lassen. Sie können sich die Kosten für den Abtransport des Hausrats eines gekündigten Mieters sparen. Dafür müssen sie ihr Vermieterpfandrecht geltend machen und dann die Vollstreckung aus dem Räumungstitel darauf beschränken, dass der Mieter die Wohnung räumt und der Vermieter hieran neuen Besitz erhält. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Fall wollte ein Vermieter die Wohnung des gekündigten Mieters räumen lassen. Er hatte dafür bereits einen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass 400,- EUR als Vorschuss für die Räumung ausreichend seien. Diese Kosten beinhalteten die Vollstreckungsgebühren und die Kosten für den Schlüsseldienst. Zusätzliche Kosten würden nicht anfallen, wenn der Vermieter sein Pfandrecht an allen Sachen in der Wohnung geltend mache. Diese müssten dann nicht entfernt werden. Der Gerichtsvollzieher sei als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der
Der Vermieter dürfe die
Dieser beschränkte Räumungsauftrag wird seit einer BGH-Entscheidung aus dem Herbst 2005 (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05 -) auch als "Berliner Räumung" bezeichnet. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur "Berliner Räumung".
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15.06.2005 - 36 M 8059/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2005 - 81 T 599/05 -
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ZPO § 855
Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3255
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