Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016
- I ZR 110/15 -
BGH: Händler haftet für von Amazon abgegebene wettbewerbswidrige Preisempfehlung
Wettbewerbswidrigkeit der Preisempfehlung aufgrund fehlender Gültigkeit der Preisempfehlung
Verkauft ein Händler Produkte über Amazon, so haftet er für von Amazon abgegebene wettbewerbswidrige Preisempfehlungen. Wettbewerbswidrig ist eine Preisempfehlung, wenn sie nicht mehr gültig ist und somit die Verbraucher in die Irre geführt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Uhren-Händler bot im Juli 2013 über
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Unterlassungsklage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Unterlassungsklage statt. Das Angebot sei im Sinne von § 5 UWG irreführend gewesen, da die darin angegebene Preisempfehlung keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Dass nur
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wettbewerbsverstoß
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Der klägerischen Mitbewerberin habe wegen des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf
Irreführung aufgrund Bezugnahme zu ungültiger Preisempfehlung
Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung sei irreführend, so der Bundesgerichtshof, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbrauchspreis ermittelt worden oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig sei. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Bei der angebotenen Uhr habe es sich um ein Auslaufmodell des Herstellers gehandelt, das zwar noch habe geliefert werden können, aber in den Fachhandels- und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelspreislisten seit April 2012 nicht mehr aufgeführt worden sei.
Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen durch Irreführung
Die
Fehlende Änderungsmöglichkeit für Händler unbeachtlich
Zwar sei es richtig, dass die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung ebenso wie ihre Veränderung nur von
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 02.10.2014
[Aktenzeichen: 81 O 72/14] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.04.2015
[Aktenzeichen: 6 U 175/14]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23058
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23058
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.