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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2009
- I ZR 140/07 -
Bundesgerichtshof zu Versandkosten in Preisvergleichslisten
Versandkosten müssen auf einen Blick erkennbar sein
Ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, muss dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und
Kein eindeutiger Hinweis auf Versandkosten
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das
Aussagekraft des Preisvergleichs hängt von Informationen über Versandkosten ab
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die
Werbung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6
Bei einer Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.01.2007
[Aktenzeichen: 416 O 339/06] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.07.2007
[Aktenzeichen: 5 U 10/07]
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Dokument-Nr. 8168
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