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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2013
- I ZR 171/10 -
BGH legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor
BGH äußert Zweifel an Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrechts mit EU-Recht
Der Bundesgerichtshof hat Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrechts mit dem Recht der Europäischen Union geäußert und daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls bietet im Internet Glücksspiele und
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zu Fragen hinsichtlich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011
Rechtslage Schleswig-Holstein unterscheidet sich wesentlich von Rechtslage des übrigen Bundesgebiets
Seit 1. Januar 2012 gilt in
Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit muss legitime Allgemeininteressen verfolgen
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der
Fällt Regelung des Glücksspielwesens in Gesetzeskompetenz der Länder?
Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in
Unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats sollten nicht als zusammenhangslose Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden
Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der
Dürfen bereits erteilte Konzessionen während mehrjähriger Übergangszeit fortgelten?
Da die neue Landesregierung in
Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.
Die Fragen des BGH an den EuGH im Einzelnen
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren vorläufig ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,
- wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und
- wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von
2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?
Falls die erste Frage bejaht wird:
3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?
4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 22.10.2009
[Aktenzeichen: 31 O 552/08] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.09.2010
[Aktenzeichen: 6 U 196/09]
- Europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit: Untersagungsverfügung gegenüber Internetanbieter für Casino- und Pokerspiele unzulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2012
[Aktenzeichen: 6 S 3335/11]) - Mindestabstand zwischen Wettannahmestellen nicht mit europäischem Unionsrecht vereinbar
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2012
[Aktenzeichen: C-72/10 und C-77/10]) - Staatliches Monopol für Sportwetten unionsrechtswidrig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.02.2012
[Aktenzeichen: 5 K 568/11.NW, 5 K 445/11.NW, 5 K 513/11.NW und 5 K 888/11.NW])
Jahrgang: 2013, Seite: 523 CR 2013, 523 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 527 GRUR 2013, 527 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 329 MMR 2013, 329
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Dokument-Nr. 15089
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