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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013
I ZR 175/12 -

Einseitige und vorzeitige Beendigung einer Treuepunkteaktion eines Supermarktes ist rechtswidrig

Irreführung mit Treuepunkten

Eine für einen bestimmten Zeitraum beworbene Treuepunkteaktion darf nicht vorzeitig einseitig durch den Anbieter beendet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof nach Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die REWE Markt GmbH Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die REWE Markt GmbH Köln in seinen Supermärkten eine Rabattaktion im Zusammenhang mit dem Messerhersteller Zwilling beworben und dann vor dem angekündigten Ablauf des Aktionsendes einseitig beendet. In dem Rabattheftchen, das Rewe an seine Kunden ausgab, hieß es: "Jetzt sammeln und bis zum 06.08.2011in Ihrem Markt einlösen". Mit einer bestimmten Anzahl von Treuepunkten, die den Kunden bei einem Einkauf gutgeschrieben wurden, sollte es Messer der Marke Zwilling zu einem vergünstigten Preis geben. Doch bereits am 9. Juni 2011 wurde Kunden an der Kasse mitgeteilt, dass die Aktion vorzeitig beendet sei. Die Kunden blieben auf ihren gesammelten Rabattmarken sitzen und hatten keine Chance mehr, den versprochenen Rabatt auch einzulösen.

BGH bejaht Rechtwidrigkeit der Treuepunkteaktion

Der Bundesgerichtshof stellte nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in seinem Urteil fest, dass diese einseitige und vorzeitige Beendigung der Aktion rechtswidrig ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2013, Seite: 2739
DB 2013, 2739
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 37
K&R 2014, 37
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 360
MDR 2014, 360

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Dokument-Nr.: 15908 Dokument-Nr. 15908

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