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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2004
- I ZR 227/01 -
Gezieltes Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig
Vorliegen eines unlauteren Wettbewerbs wegen Belästigung der Passanten
Das gezielte Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu Werbezwecken ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werbende nicht als solcher zu erkennen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall warben die Mitarbeiter eines Telekommunikationsanbieters auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Einkaufszentren mit Pre-Selection-Verträgen. Dazu traten sie auf Passanten zu und sprachen sie direkt an. Die Deutsche Telekom sah darin eine unzulässige
Anspruch auf Unterlassung bestand
Der Bundesgerichtshof entschied gegen das Telekommunikationsunternehmen. Der Deutschen Telekom habe der Unterlassungsanspruch zugestanden. Denn das gezielte Ansprechen von Personen an öffentlichen Orten sei grundsätzlich als
Wettbewerbswidrigkeit nicht aufgrund Zwangslage der Kunden
Die Wettbewerbswidrigkeit habe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht daraus ergeben, dass viele Passanten durch die persönliche Ansprache in eine Zwangslage versetzt werden, der sie sich häufig nur dadurch entziehen zu können glaubten, dass sie auf das Angebot eingehen. Die Gefahr einer solchen Verstrickung oder Überrumpelung und damit eines unerwünschten Vertragsschlusses habe angesichts des heutigen mündigen Verbrauchers nicht mehr bestanden. Eine solche Werbemethode sei daher, zumindest was die Gefahr einer Zwangslage anbelangt, nicht mehr als unlauter anzusehen.
Unlauterkeit der Werbung wegen belästigenden Charakters der Maßnahme
Die Unlauterkeit der
Höflichkeit der Passanten wurde ausgenutzt
Dazu komme aus Sicht der Bundesrichter, dass sich ein Werbender, der sich als solcher nicht zu erkennen gibt, das Gebot der Höflichkeit der Passanten ausnutzt. Denn unter zivilisierten Menschen sei es höflich und üblich, einer fremden Person nicht von vornherein abweisend und ablehnend gegenüberzutreten. Auch daraus habe sich die Unlauterkeit der Werbemaßnahme ergeben.
Vorschriften zum Widerrufsrecht stehen Annahme der Wettbewerbswidrigkeit nicht entgegen
Die Vorschriften des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften haben aus Sicht des Gerichtshofs der Annahme der Wettbewerbswidrigkeit der Werbemethode nicht entgegengestanden. Denn die Widerrufsmöglichkeit nach § 312 BGB habe den belästigenden Charakter der Werbemaßnahme und damit die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nicht beseitigt. Der nachträgliche Widerruf beseitige lediglich die zivilrechtlichen Folgen einer möglichen Überrumpelung. Daher stehe, dass den Verbrauchern gewährte Recht des Widerrufs zur Beseitigung der Folgen eines möglicherweise nach überraschender Ansprache abgeschlossenen Vertrags, neben dem Schutz seines Rechts unbelästigt zu bleiben.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestanden nicht
Darüber hinaus haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden, so die Bundesrichter weiter. Das Interesse des Verbrauchers an seiner ungestörten Individualsphäre habe die wirtschaftlichen Belange des Werbenden überwogen. Insbesondere sei nicht dessen Berufsausübungsfreiheit in unzumutbarer Weise eingeschränkt worden, denn dem Telekommunikationsunternehmen habe weiterhin eine Vielzahl von anderen Werbemöglichkeiten im öffentlichen Raum zur Verfügung gestanden.
Werbung
UWG § 1
Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 1243 BGHReport 2004, 1243 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
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Jahrgang: 2004, Seite: 699 GRUR 2004, 699 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2004, Seite: 1014 JuS 2004, 1014 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1249 MDR 2004, 1249 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2004, Seite: 1160 WRP 2004, 1160
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Dokument-Nr. 162
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