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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2004
- I ZR 93/02 -
Werbende dürfen Passanten nicht grenzenlos belästigen
Wettbewerbswidriges Verhalten wegen unzumutbarer Belästigung liegt vor
Werden Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden gezielt angesprochen, ohne dass der Werbezweck eindeutig erkennbar ist, liegt eine unzumutbare Belästigung vor. Eine solche Werbemethode ist wettbewerbswidrig und daher unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Auf die Berufung von
Wettbewerbsverstoß bei nicht Erkennbarkeit der Werbung
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das gezielte Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden, der als solcher nicht eindeutig erkennbar ist, grundsätzlich
Gebot der Höflichkeit wird ausgenutzt
Zudem mache sich der Werbende den Umstand zunutze, so der Bundesgerichtshof, dass es einem Gebot der Höflichkeit entspricht, einer fremden Person nicht von vornherein abweisend und ablehnend gegenüberzutreten. Darin liege ein unlauteres Erschleichen von Aufmerksamkeit für die eigenen, zunächst verdeckt gehaltenen gewerblichen Zwecke.
Belästigendes Verhalten wird gezielt angewendet
Selbst wenn die
Gezieltes Ansprechen von Passanten als solches nicht wettbewerbswidrig
Demgegenüber sei aus Sicht der Bundesrichter im gezielten und individuellen Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken allein kein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen. Denn eine psychische Zwangslage müsse bei einem erheblichen Teil der Angesprochenen nicht zwangsläufig entstehen, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist. In einem solchen Fall sei die Kontaktaufnahme grundsätzlich nicht überraschend oder unvorhergesehen. Der
Werbung
UWG § 7 Abs. 1
Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2005, Seite: 731 BGHReport 2005, 731 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2005, Seite: 338 CR 2005, 338 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2005, Seite: 443 GRUR 2005, 443 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2005, Seite: 942 MDR 2005, 942 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 1050 NJW 2005, 1050 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2005, Seite: 669 WM 2005, 669
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Dokument-Nr. 259
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