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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2014
- I ZR 26/14 -
Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille kann gegen Heilmittelwerberecht verstoßen
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine
OLG: Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stellt unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar
Das Landgericht Stuttgart hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Angebot einer kostenlosen
Erwerb der angebotenen Sehhilfe könnte allein wegen des Geschenks und nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Belangen erfolgen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene
Erläuterungen
* - § 7 HWG lautet:
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
[...]
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
[...]
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012
[Aktenzeichen: 35 O 11/11] - Bewerbung mit "kostenloser" Zweitbrille eine unzulässige Zuwendung
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013
[Aktenzeichen: 2 U 92/12])
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Dokument-Nr. 19118
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