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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2013
- I ZR 29/12 -
BGH legt EuGH Frage nach Zeitpunkt sowie Art und Weise der Flugpreisangabe innerhalb eines Buchungssystems gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG vor
Fluggesellschaft gab Flugpreis innerhalb des Buchungssystems ohne Bearbeitungsgebühr an
Eine Fluggesellschaft gab innerhalb des Buchungssystems den Flugpreis ohne die anfallende Bearbeitungsgebühr an. Dies wurde als mit dem Verbraucherschutz nicht vereinbar angesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) fragte aufgrund dessen beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach, wann und in welcher Art und Weise der Flugpreis innerhalb eines Buchungssystems gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG angegeben werden muss.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Homepage einer Fluggesellschaft konnte ein Kunde innerhalb eines fünf Schritte umfassenden Buchungssystems einen Flug buchen. Die Fluggesellschaft gab zwar im Rahmen der tabellarisch angezeigten Flugmöglichkeiten einen Preis an. Dieser enthielt jedoch nicht eine möglicherweise anfallende Buchungsgebühr ("Service Charge"). Vielmehr wurde der Endpreis gesondert angegeben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hielt eine solche
Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Kammergerichts habe die Flugpreisangabe innerhalb des Buchungssystems gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG verstoßen. Denn der zu zahlende Endpreis sei nach dieser Vorschrift "stets" auszuweisen. Sie sei daher eindeutig dahingehend zu verstehen, dass der Endpreis bei jeder
BGH verlangt Vorabentscheidung des EuGH über Auslegung der Verordnung
Der Bundesgerichtshof konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Denn er konnte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nicht eindeutig feststellen. Er setzte daher das Verfahren aus, um beim EuGH eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschrift einzuholen.
Zeitpunkt der Angabe des Endpreises fraglich
Bei elektronischen Buchungssystemen stelle sich die Frage, so der BGH weiter, zu welchem Zeitpunkt die
Art und Weise der Endpreisangabe ungeklärt
Außerdem sei es nach Überzeugung des BGH ungeklärt gewesen, in welcher Art und Weise der Endpreis für einen Flugdienst angegeben werden muss. Auch dazu habe die Vorschrift keine näheren Bestimmungen enthalten. Soweit das Kammergericht der Auffassung war, dass bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreisen sowie immer, wenn eine Seite eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.04.2010
[Aktenzeichen: 16 O 27/09] - Air Berlin muss bei Onlinebuchung Preise inklusive Steuern und Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.01.2012
[Aktenzeichen: 24 U 90/10])
- Keine Extrakosten bei Flugticketkauf per Kreditkarte im Internet
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: 23 U 243/08]) - Im Internet 5,- Euro teurer: Gericht untersagt Flugpreiswerbung ohne Endpreisangabe
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2007
[Aktenzeichen: 3-08 O 82/07])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 47 CR 2014, 47 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1247 GRUR 2013, 1247 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 42 MMR 2014, 42
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Dokument-Nr. 17509
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