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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015
- I ZR 29/12 -
Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchungssystemen vom ersten Schritt an Endpreis angeben
Tabellarische Darstellung der reinen Flugpreise verstößt gegen EU-Richtlinien
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine
Buchungssystems zeigt auch nach Änderungen zunächst nur Flugpreis an
Nachdem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft am 1. November 2008 in Kraft getreten war, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahre 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den
Verbraucherschutzverband hält Preisdarstellung für unzulässig
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherschutzverbandes entsprechen beide Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008*. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
EuGH: Bei Online-Buchungsportal muss immer Endpreis angezeigt werden
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.
Tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems verstößt gegen Vorgaben des Unionsrechts
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung verstieß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehlte damit an einer übersichtlichen Darstellung der
Erläuterungen
* - Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG lautet:
Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 20.04.2010
[Aktenzeichen: 16 O 27/09] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 04.01.2012
[Aktenzeichen: 24 U 90/10] - BGH legt EuGH Frage nach Zeitpunkt sowie Art und Weise der Flugpreisangabe innerhalb eines Buchungssystems gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG vor
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2013
[Aktenzeichen: I ZR 29/12]) - Bei Online-Buchungsportal für Flugreisen muss Endpreis angezeigt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.01.2015
[Aktenzeichen: C-573/13])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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