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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2010
- I ZR 34/08 -
BGH zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay
Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei
Klage auf Unterlassung des Verkaufs von Telefonartikeln an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
BGH: Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar
Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei
Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gerechtfertigt hätte, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 01.07.2007
[Aktenzeichen: 1 O 379/06] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008
[Aktenzeichen: 20 U 108/07]
Jahrgang: 2011, Seite: 30 ITRB 2011, 30
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Dokument-Nr. 9440
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