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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010
- I ZR 55/08 -
BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig
Berufsunwürdiges Verdrängen anderer Zahnärzte aus ihrer Behandlungstätigkeit nicht zu erwarten
Eine Internetplattform, die es Patienten ermöglicht, den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einzustellen, sodass andere Zahnärzte eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können, ist nicht wettbewerbswidrig und verstößt nicht gegen das geltende Berufsrecht der Zahnärzte. Auch die Zahlung eines Entgeltes nach erfolgreich zustande gekommener Behandlung in Höhe von 20 % des mit dem Patienten vereinbarten Honorars an die Plattformbetreiber ist nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem
Zahnärzte befürchten wettbewerbswidrigen Verhalten
Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Vorgehen der Zahnärzte dient Interessen der anfragenden Patienten und stellt kein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes Verhalten dar
Es ist - so der Bundesgerichtshof - nicht zu beanstanden, wenn ein
Zahlung von Entgelt für vermittelte Patienten nicht zu beanstanden
Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.03.2008
[Aktenzeichen: 6 U 1623/07] - Patientenauktion für Zahnärzte verboten
(Landgericht München I, Urteil vom 15.11.2006
[Aktenzeichen: 1HK O 7890/06])
Jahrgang: 2011, Seite: 465 CR 2011, 465 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 318 MMR 2011, 318
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Dokument-Nr. 10661
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