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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2004
- I ZR 93/02 -
Werbende dürfen Passanten nicht grenzenlos belästigen
Wettbewerbswidriges Verhalten wegen unzumutbarer Belästigung liegt vor
Werden Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden gezielt angesprochen, ohne dass der Werbezweck eindeutig erkennbar ist, liegt eine unzumutbare Belästigung vor. Eine solche Werbemethode ist wettbewerbswidrig und daher unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Deutsche Telekom und Arcor darüber, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig sei, Passanten an öffentlichen Orten zur Werbung für Pre-Selection-Verträge gezielt und individuell anzusprechen. Die Telekom war der Meinung, dass ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des belästigenden Anreißens von Kunden vorliege. Sie klagte daher auf Unterlassung dieser Werbeform. Arcor wiederum meinte, die Werbemethode könne aufgrund geänderter Gepflogenheiten und Wertungsmaßstäbe nicht mehr allgemein als wettbewerbswidrig angesehen werden.Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt.... Lesen Sie mehr
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