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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2010
- II ZB 18/09 -
BGH zu Barabfindungen nach Squeeze-out von Minderheitsaktionären
Stichtag für dreimonatigen Referenzzeitraum bei Bemessung der Barabfindung ist grundsätzlich Bekanntgabe der Maßnahme
Beschließen Hauptaktionäre einen so genannten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre, ist der Stichtag für den dreimonatigen Referenzzeitraum bei der Bemessung der Barabfindung grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Am 30. April 2003 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung einen so genannten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95 % der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung die Minderheitsaktionäre zur Übertragung ihrer
Minderheitsaktionäre beantragen Erhöhung der Barabfindung
Die Antragsteller halten die im Rahmen des Squeeze-out angebotene Barabfindung für zu gering und haben im so genannten Spruchverfahren beantragt, gemäß § 327 f. AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen
Zu den Voraussetzungen zur Bemessung der Barabfindung
Für die Bemessung der Barabfindung kommt es darauf an, auf welchen Referenzzeitraum für die Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses abzustellen ist. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der von der Hauptversammlung zu beschließenden Maßnahme zugrunde zu legen. Damit weicht das Beschwerdegericht von der Senatsentscheidung vom 12. März 2001 ab. Der erkennende Senat hatte auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Hauptversammlung, die den Beschluss zu fassen hat, abgestellt.
Börsenwert ist aufgrund gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntmachung der Maßnahme zu ermitteln
Das Beschwerdegericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, § 28 Abs. 2 und 3 FGG a. F. zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Der Börsenwert ist nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein muss, zu ermitteln. Dieser Zeitraum ist besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum.
Bundesgerichtshof weist Sache zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes zurück ans Oberlandesgericht
Wenn – wie hier – zwischen der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung allerdings ein längerer Zeitraum – 9 Monate – liegt, besteht die Gefahr, dass die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden und der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird. Dies kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird. Zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes hat der Bundesgerichtshof die Sache dem Oberlandesgericht zur weiteren Sachaufklärung und eigenen Sachentscheidung zurückgegeben. Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 – "STOLLWERCK" LG Köln – 82 O 126/05 – Entscheidung vom 10. März 2006 OLG Düsseldorf – I-26 W 13/06 AktE – Entscheidung vom 09. September 2009
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Beschluss vom 10.03.2006
[Aktenzeichen: 82 O 126/05] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2009
[Aktenzeichen: I-26 W 13/06 AktE]
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Dokument-Nr. 10007
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