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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2018
II ZB 7/17 -

BGH: Partnerschaft von Rechtsanwälten darf auch bei Ausscheiden des promovierten Partners Doktortitel im Firmennamen beibehalten

Kein Vorliegen einer Irreführung der Öffentlichkeit

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten ist auch dann noch befugt, im Firmennamen einen Doktortitel zu verwenden, wenn der einzig promovierte Partner bereits ausgeschieden ist, mit der Fortführung des Firmennamens aber einverstanden ist. Darin liegt keine Irreführung der Öffentlichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall trug eine Partnerschaft von Rechtsanwälten den Namen "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner". Zwar war der namensgebende Partner Dr. H. bereits im Jahr 2005 ausgeschieden, er war aber mit der Fortführung des Firmennamens einverstanden. Im Juli 2016 sollte der Firmenname in "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner mbB" geändert werden. Das Registergericht, das Amtsgericht Essen, hielt dies aber für unzulässig, da keiner der Partner einen Doktortitel trug. Gegen diese Entscheidung legten die Partner Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint Zulässigkeit des Doktortitels im Firmennamen

Das Oberlandesgericht Hamm verneinte ebenfalls die Zulässigkeit der Fortführung des Firmennamens mit dem Doktortitel. Insofern müsse die Öffentlichkeit vor Irreführung geschützt werden. Dem Träger eines Doktortitels werde von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässigkeit entgegengebracht. Die Partner legten dagegen Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof hält Fortführung des Firmennamens mit Doktortitel für zulässig

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Partner und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Scheidet ein namensgebender Partner aus und willigt er in die Fortführung seines Namens ein, gestattet § 2 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) die Fortführung des bisherigen Namens. Diese Fortführungsbefugnis gelte nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für den in der bisherigen Firma angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers.

Keine Irreführung der Öffentlichkeit bei Partnerschaft von Rechtsanwälten

Eine Irreführung der Öffentlichkeit gemäß § 18 Abs. 2 HGB liege nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht vor. Es sei zu beachten, dass Rechtsanwälte, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht werde, sei daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern begründet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Essen, Beschluss vom 10.11.2016
    [Aktenzeichen: PR 548]
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.02.2017
    [Aktenzeichen: I-27 W 178/16]
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ZIP 2018, 1393

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Kommentare (1)

 
 
StahlWind schrieb am 27.05.2019

Na sicher,

nur wo Doktor drauf steht, ist auch Doktor drin!

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„Das Gesetz ist das Eigentum einer unbedeutenden Klasse von Vornehmen und Gelehrten, die sich durch ihr eignes Machwerk die Herrschaft zuspricht. Diese Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, euch in Ordnung zu halten, damit man euch bequemer schinde; sie spricht nach Gesetzen, die ihr nicht versteht, nach Grundsätzen, von denen ihr nichts wisst, Urteile, von denen ihr nichts begreift.“

Zitat: Georg Büchner

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