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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2017
I-3 Wx 81/16 -

Keine Irreführung bei Verwendung des Namens des längst verstorbenen Firmengründers als Firmennamen

Keine Irreführung aufgrund Unbekanntheit des Namens und Bezug zur Firma

Soll der Name des seit Jahren verstorbenen Firmengründers als Firmenname verwendet werden, liegt kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) vor. Eine Irreführung liegt schon dann nicht vor, wenn der Verstorbene unbekannt ist und einen Bezug zur Firma hat. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wollte eine Firma ihren Namenswechsel im Handelsregister eintragen lassen und stellte daher einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht Mönchengladbach. Der neue Name der Firma sollte aus dem Namen des Urgroßvaters eines Teils der Firmeninhaber bestehen. Dieser hatte vor etwa 140 Jahren die Firma gegründet. Seit dem befand sich die Firma im Familienbesitz. Das Amtsgericht lehnte den Namenswechsel aber ab. Es befürchtete eine Irreführung, da durch den neuen Namen der Eindruck entstehen würde, dass die namensgebende Person zumindest Einfluss auf den Betrieb der Firma habe. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte die Firma Beschwerde ein.

Zulässige Verwendung des Namens des längst verstorbenen Firmengründers

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Firma und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne nach § 18 Abs. 2 HGB die Eintragung einer Firma im Handelsregister abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführe, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien. Eine Irreführung liege aber erst vor, wenn der verwendete Name eine Relevanz für die beteiligten Verkehrskreise habe und den Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers nahelege.

Kein Verstoß gegen Irreführungsverbot

Nach diesen Grundsätzen verstoße die Namenswahl nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gegen das Irreführungsverbot. Da den angesprochenen Verkehrskreisen die Person nicht bekannt sein dürfte, sei nicht erkennbar, inwiefern die Verwendung des Namens zur Irreführung geeignet sei und für wirtschaftliche Entscheidungen von Bedeutung sein könne. Zudem bestehe sogar ein Bezug zur Firma.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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