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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014
- III ZR 352/13 -
Gemeinde haftet nicht für natürlichen Astbruch gesunder Bäume (hier: Pappeln)
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde verlangt keine Beseitigung von naturbedingt bruchgefährdeteren Baumarten an Straßen oder Parkplätzen
Eine nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier: Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) muss bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt in Suhl in einem Mietshaus. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkplätze grenzt ein der beklagten Stadt gehörender Grünstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen. Der Kläger stellte in den Abendstunden des 12. Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Am 13. Juni 2011 stellte er morgens Schäden an seinem Fahrzeug fest; von einer der Pappeln war ein grün belaubter
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
BGH verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflichten seitens der Gemeinde
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Stadt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch
Natürlicher Astbruch gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten zu naturgebundenen und hinzunehmenden Lebensrisiken
Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Meiningen, Urteil vom 17.09.2012
[Aktenzeichen: 3 O 1031/11] - Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 30.07.2013
[Aktenzeichen: 4 U 847/12]
- Stadt haftet nicht für Beschädigung eines parkenden Autos durch herabfallenden Ast
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011
[Aktenzeichen: 2 U 16/10]) - Gemeinde haftet für ihre Baumkontrolleure, wenn ein Baum umfällt und einen Unfall verursacht
(Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 10.07.2009
[Aktenzeichen: 5 U 334/08])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 261 DAR 2014, 261 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 518 GE 2014, 518 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1588 NJW 2014, 1588 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 233, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2014, 233 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 445 NZM 2014, 445 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 257 NZV 2014, 257
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Dokument-Nr. 17814
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