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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014
III ZR 352/13 -

Gemeinde haftet nicht für natürlichen Astbruch gesunder Bäume (hier: Pappeln)

Verkehrs­sicherungs­pflicht der Gemeinde verlangt keine Beseitigung von naturbedingt bruchgefährdeteren Baumarten an Straßen oder Parkplätzen

Eine nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier: Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrs­sicherungs­pflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) muss bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt in Suhl in einem Mietshaus. Vor dem Wohnblock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. An die Parkplätze grenzt ein der beklagten Stadt gehörender Grünstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen. Der Kläger stellte in den Abendstunden des 12. Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Am 13. Juni 2011 stellte er morgens Schäden an seinem Fahrzeug fest; von einer der Pappeln war ein grün belaubter Ast auf das Auto gefallen. Der Kläger hat die beklagte Stadt auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

BGH verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflichten seitens der Gemeinde

Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Stadt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden genügen ihrer diesbezüglichen Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches - sie angezeigt erscheinen lassen. Ihre diesbezüglichen Pflichten hat die Beklagte, die Baumkontrollen durchgeführt hat, nicht verletzt. Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund.

Natürlicher Astbruch gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten zu naturgebundenen und hinzunehmenden Lebensrisiken

Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Meiningen, Urteil vom 17.09.2012
    [Aktenzeichen: 3 O 1031/11]
  • Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 30.07.2013
    [Aktenzeichen: 4 U 847/12]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Straßenrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 261
DAR 2014, 261
 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 518
GE 2014, 518
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1588
NJW 2014, 1588
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 233, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 233 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 445
NZM 2014, 445
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 257
NZV 2014, 257

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Kommentare (2)

 
 
Petra Führmann schrieb am 07.03.2014

Heute ist ein Glückstag für mich - wegen dieses Urteils!!! Seit ewigen Zeiten rede ich das; dieses übertriebene Sicherheitsdenken vieler Bürger ist fürchterlich, die Leute sollen endlich normal denken und sich über jeden Baum freuen. Man muss sein Auto ja nicht dort parken, Bäume greifen auch keine Autos an und müssten deshalb weichen, und so oft fallen sicher keine Äste mit tödlicher Folge herab. Da gibt es andere Gefahren. Danke den Richtern für diese Einsicht! Nun bleibt noch zu hoffen, dass auch die Städte und Gemeinden das so umsetzen und die Bäume in Ruhe lassen.

Köhler antwortete am 15.07.2014

Sehr geehrte Frau Führmann, ich weis nicht, ob Sie dienstlich bei einer Behörde beschäftigt sind, oder nur ein Bürger, der sich über jeden Baum freut. Das ist mir auch weitgehend egal. Ich möchte mich nur soweit äußern, dass ich auf meinem Grundstück mit sehr schmalen Grunstücken zwei ca. 100 Jahre alte Trauerbuchen stehen habe. Wunderschöne Bäume. Aber es ist nicht wunderschön, dass von diesen Bäumen jährlich ein- bis zwei Starkäste ohne Sturm abbrechen in einem Gebiet in dem sich unmittelbar darunter Menschen aufhalten ( Friedhofgelände + Nachbarn und wir). Wir haben immer die Kosten zu tragen, ganz zu schweigen von den menschlichen Schäden, die zum Glück bisher noch nicht eingetreten, aber zu erwarten sind. Es sollen immer Bäume geschützt werden, aber es gibt auch gefährliche Situationen, welche nicht erst registriert werden sollten, wenn Menschenschäden zu beklagen sind, sondern im Vorfeld gehandelt wird. Darum finde ich Ihre Freude nich ganz angebracht, denn wenn Sie oder Ihre Familie die Betroffenen eines Astbuches wären, würden Sie anders denken und sicher auch handeln.Bäume können überall stehen, wo Niemand zu Schaden kommt, oder ist ein Baum mehr wert, als ein Mensch???

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