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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.1979
- IV ZB 39/78 -
Vorname "Aranya" für Sohn: Weibliche inländische und ausländische Vornamen für männliche Kinder unzulässig
Zulässigkeit des Namens bei Zweifeln über Geschlecht des Vornamens und bei Erhalt eines weiteren eindeutig geschlechtsbezogenen Vornamens
Ein männliches Kind darf keinen im Inland oder Ausland gebräuchlichen weiblichen Vornamen erhalten. Nur wenn sich das Geschlecht des Vornamens nicht eindeutig bestimmen lässt und das Kind einen eindeutig geschlechtsbezogen Vornamen erhalten soll, ist die Namensnennung zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundesgerichtshof im Jahr 1979 mit der Frage beschäftigen, ob ein männliches
Namenswahl darf nicht gegen allgemeine Sitte und Ordnung verstoßen
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass es keine allgemein-verbindlichen Vorschriften zur Wahl eines Vornamens gibt. Daher sei die Namenswahl nur dahingehend beschränkt, dass sie nicht gegen die allgemeine Sitte und Ordnung verstößt.
Geschlechtsbezogenheit der Vornamen
Die Grenzen der Namensgebung werden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht eingehalten, wenn der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird. Daher sei es unzulässig, dass Jungen bzw. Mädchen
Keine zweifelsfreie Zuordnung des Vornamens "Aranya"
Da der Bundesgerichtshof nicht zweifelsfrei feststellen konnte, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1979, 742/rb)
- KG Berlin: Eltern dürfen ihren Sohn "Djehad" nennen
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2009
[Aktenzeichen: 1 W 93/07]) - Mädchen darf „Emelie-Extra“ heißen
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2003
[Aktenzeichen: 2 W 110/03]) - Phantasiename: "Samandu" als erfundener Vorname für ein männliches Kind zulässig
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.12.1983
[Aktenzeichen: BReg 1 Z 79/83])
Jahrgang: 79, Seite: 466 FamRZ 79, 466 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1979, Seite: 742 MDR 1979, 742 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1979, Seite: 2469 NJW 1979, 2469 | Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Jahrgang: 79, Seite: 193 Rpfleger 79, 193 | Zeitschrift: Das Standesamt (StAZ)
Jahrgang: 79, Seite: 238 StAZ 79, 238
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Dokument-Nr. 17474
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