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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2013
- IV ZR 230/12 -
Vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen keine Kreditgewährung
Vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub
Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des BGB.
Bei dem vorzuliegenden Verfahren handelt es sich um eines von vielen, die dem Bundesgerichtshof zur Klärung dieser Frage vorliegen. Ihr kommt erhebliche Bedeutung zu, weil sich danach bestimmt, ob die Regelungen, die bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten, auch auf Versicherungsverträge Anwendung finden. Von der Beantwortung dieser Frage hängt etwa ab, ob der effektive Jahreszins anzugeben ist und, wenn dies nicht geschieht, nur der gesetzliche Zinssatz gefordert werden kann, ferner ob dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften zusteht und ob ein Verstoß gegen § 6 Preisangabenverordnung vorliegt.
Kläger fordert Erstellung von Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen
Die Kläger unterhalten bei der Beklagten Kapital-Lebensversicherungen. Sie zahlten die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherungsnehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür
Zahlung der Versicherungsprämien in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab
Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Maulbronn, Urteil vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: 3 C 3/11] - Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2013
[Aktenzeichen: 1 S 133/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 2195 NJW 2013, 2195 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 163 r+s 2013, 163 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2013, Seite: 341 VersR 2013, 341
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Dokument-Nr. 15195
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