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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2015
- IV ZR 429/14 -
BGH: Halter eines mit Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Fahrzeugs genießt keinen Haftpflichtversicherungsschutz aufgrund fehlender Nennung im Versicherungsschein
Versicherungsschutz besteht nur für im Versicherungsschein benannten Halter
Ist in einem Versicherungsschein ein Halter namentlich benannt, so gilt der Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen nur für diesen Halter. Sie gilt damit nicht für einen Dritten, der Halter des mit dem Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Fahrzeugs ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Kaskoversicherung eines bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 geschädigten Fahrzeughalters gegen einen Unfallverursacher. Dieser war
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Während das Landgericht Heilbronn der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Stuttgart ab. Es führte aus, dass der im
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Kaskoversicherung zurück. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Heilbronn, Urteil vom 14.02.2014
[Aktenzeichen: 4 O 71/13 HI] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.10.2014
[Aktenzeichen: 3 U 36/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 13 MDR 2015, 13 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 89 MDR 2016, 89 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 104 NJW-RR 2016, 104 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 23 NZV 2016, 23 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1552 VersR 2015, 1552
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Dokument-Nr. 24860
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