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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2017
- IX ZR 21/17 -
Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten mit tatsächlich geförderten Zulagen ist unpfändbar
BGH zu den Voraussetzungen der Pfändbarkeit eines in einem Riester-Vertrag angesparten Vermögens
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann.
Die Schuldnerin des zugrunde liegenden Rechtstreits schloss im Jahr 2010 bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente) ab. Der Rentenversicherungsvertrag sieht ein Kündigungsrecht für die Schuldnerin vor. Nachdem die Schuldnerin Beiträge in Höhe von insgesamt 333 Euro gezahlt hatte, stellte die Beklagte den Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Am 15. April 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum
Beklagte hält in Riester-Verträgen angespartes Vermögen für unpfändbar
Der Kläger war der Auffassung, die
Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Amtsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Teilbetrags. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.
In Riester-Vertrag angespartes Guthaben in der Regel nicht pfändbar
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse
Dem
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge soll keine zusätzlichen Anforderungen an Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten schaffen
§ 851 c ZPO ist durch das Gesetz zum
Altersvorsorgebeiträge müssen tatsächlich durch Zulage gefördert worden sein
Allerdings hängt der
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 851 c ZPO Pfändungsschutz bei Altersrenten:
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) 1 Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256.000 Euro ansammeln. 2 Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. 3 Übersteigt der
[...]
§ 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. [...]
§ 97 EStG Übertragbarkeit
1 Das nach § 10 a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 7 C 2306/15] - Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.12.2016
[Aktenzeichen: 4 S 82/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1166 NJW 2018, 1166
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Dokument-Nr. 25135
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