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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2023
- RiZ (R) 1/23 -
Dienstgericht des Bundes bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand
Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters
Das Dienstgericht des Bundes beim BGH hat entschieden: Der ehemalige AfD-Abgeordnete und Richter Jens Maier darf nicht zurück in die Justiz.
Der Antragsgegner trat im April 1992 in den Justizdienst des Antragstellers ein. Er war seit 1997 bis zum Beginn seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als gewählter Abgeordneter der Partei "Alternative für Deutschland (AfD)" (im Folgenden: AfD) am 24. Oktober 2017 als
Leipziger Dienstgericht: Maier als Richter nicht mehr tragbar
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe durch seine Mitwirkung im sogenannten Flügel, einer formal aufgelösten und im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als rechtsextremistischer Personenzusammenschluss bezeichneten Gruppierung innerhalb der Partei
Keine herausgehobene Stellung bei politischer Gruppierung, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt
Die Revision des Antragsgegners hat beim Dienstgericht des Bundes keinen Erfolg. Das Dienstgericht des Bundes hat in seiner Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine
Auch wegen Äußerungen aus der Zeit, in dem sein Dienstverhältnis als Richter ruhte
Rechtsfehlerfrei maßgeblich berücksichtigt hat das Dienstgericht dabei insbesondere die Eigenschaft des Antragsgegners als Obmann für Sachsen im sogenannten Flügel der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33333
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