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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2017
- V ZB 146/16 -
BGH: Von Freiheitsentziehung betroffene Person muss trotz ansteckender Krankheit bei möglichem Gesundheitsschutz der anhörenden Richter angehört werden
Eine Anhörung ausschließende Infektionsgefahr muss durch ärztliches Gutachten belegt sein
Leidet ein von einer Freiheitsentziehung Betroffener an einer ansteckenden Krankheit, so muss er angehört werden, wenn eine Möglichkeit zum Gesundheitsschutz der anhörenden Richter besteht. Zudem muss eine die Anhörung ausschließende Infektionsgefahr durch ein ärztliches Gutachten belegt sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall litt ein Mann unter anderem an einer offenen Lungentuberkulose. Er wurde daher auf Anordnung des Amtsgerichts Bochum auf Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes in einen Lungenfachkrankenhaus geschlossen untergebracht. Aufgrund eines Verfahrensfehlers war diese Anordnung aber rechtswidrig. Das Landgericht Bochum als nächst höhere Instanz behob diesen Fehler und hielt die Anordnung zur geschlossenen
Pflicht zur Anhörung des einer Freiheitsentziehung Betroffenen trotz ansteckender Krankheit
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Landgericht Bochum den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, weil es dessen persönliche
Anhörungspflicht bei Möglichkeit des Gesundheitsschutzes der anhörenden Richter
Dass der von einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 13.06.2016
[Aktenzeichen: 16 XIV(L) 70/16 D] - Landgericht Bochum, Beschluss vom 10.08.2016
[Aktenzeichen: I-7 T 134/16]
- BGH: Verlängerung einer Unterbringung in geschlossener Anstalt nach Suizidversuch erfordert Anhörung des Betroffenen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2016
[Aktenzeichen: XII ZB 478/15]) - Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz im Fall der Unterbringung des Verurteilten in psychiatrisches Krankenhaus unzulässig
(Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 27.07.2022
[Aktenzeichen: 1 Ws 91/22])
Jahrgang: 2017, Seite: 1854 FamRZ 2017, 1854 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2017, Seite: 260 FGPrax 2017, 260 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1090 NJW-RR 2017, 1090
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Dokument-Nr. 27458
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