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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2016
- XII ZB 478/15 -
BGH: Verlängerung einer Unterbringung in geschlossener Anstalt nach Suizidversuch erfordert Anhörung des Betroffenen
Fehlende Durchführung der Anhörung begründet schweren Verfahrensfehler
Wird die Unterbringung eines Alkoholkranken in eine geschlossene Anstalt um wenige Monate verkürzt, um die Möglichkeit einer Entlassung mit 24-Stunden-Pflegekraft zu überprüfen, so darf das Amtsgericht die Aufhebung der Verkürzung infolge eines Suizidversuchs des Betroffenen nicht genehmigen, ohne zuvor den Betroffenen anzuhören. Fehlt es an einer Anhörung liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, was zu einer Aufhebung der gerichtlichen Genehmigung führt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 70-jährige Frau litt unter einer psychischen Erkrankung infolge einer schweren
Aufhebung der gerichtlichen Genehmigung der verlängerten Unterbringung aufgrund schweren Verfahrensfehlers
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die gerichtliche
Anhörung des Betroffenen stellt wesentliche Förmlichkeit dar
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2015
[Aktenzeichen: XVII 2386/03] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.09.2015
[Aktenzeichen: 13 T 6170/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 802 FamRZ 2016, 802 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 578 NJW-RR 2016, 578
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Dokument-Nr. 22948
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