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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019
- V ZB 53/18 -
BGH zur Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch
Ämter müssen neues Grundbuchblatt mit neuem Namen anlegen
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wie eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in das Grundbuch einzutragen ist.
Die Beteiligte des zugrunde liegenden Verfahrens war mit ihren damaligen männlichen
Der Rechtspfleger wies die Erinnerung zurück. Die Beschwerde der Beteiligten blieb vor dem Kammergericht ohne Erfolg.
Grundbuch ist umzuschreiben
Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde statt und hob den Beschluss des Kammergerichts auf. Beantragt eine im
Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich
Die Schwierigkeit, dem
Offenbarungsverbot rechtfertigt Umschreibung des Grundbuchs
Das
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich waren, ist das
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 5 TSG Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die
[...]
§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
[...]
§ 21 GBV
(1) Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen herzustellen. In dem
[...]
§ 28 GBV
Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.
§ 30 GBV
(1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestimmungen:
[...]
c) Gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen laufenden Nummer in das neue Blatt insoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist. Im übrigen sind nur die laufenden Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk "Gelöscht" zu übernehmen. Die Übernahme der Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk "Gelöscht" kann unterbleiben und der Bestand an Eintragungen unter neuen laufenden Nummern übernommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu besorgen sind; dabei sollen bei Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung die jeweiligen bisherigen laufenden Nummern vermerkt werden.
d) Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammenzufassen und zu ändern, dass nur ihr gegenwärtiger Inhalt in das neue Blatt übernommen wird.
[...]
(2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen. In dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.
§ 12 GBO
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
- Amtsgericht Mitte, Beschluss vom 30.06.2017
[Aktenzeichen: 45 PB 28740N] - Änderung des Vornamens im Grundbuch nach Geschlechtsumwandlung muss mittels Zusatzes "Namensänderung" versehen werden
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.03.2018
[Aktenzeichen: 1 W 439/17])
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Dokument-Nr. 27461
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