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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016
- V ZR 102/15 -
BGH zum unbefugten Parken auf Kundenparkplatz: Supermarktbetreiber kann Ersatz der Abschleppkosten verlangen
Umsetzung des Pkw entspricht Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters
Der Betreiber eines Supermarktes ist berechtigt, ein auf dem Kundenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die dadurch entstandenen Kosten kann er vom Fahrzeughalter nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Denn die Umsetzung des Pkw entspricht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 wurde auf dem
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Köpenick der Klage stattgab und der Supermarktbetreiberin einen Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Abschleppkosten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Supermarktbetreiberin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ihr habe nach § 683 BGB in Verbindung mit § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen
Übernahme eines Geschäft der Fahrzeughalterin durch abschleppen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Supermarktbetreiberin ein Geschäft der Fahrzeughalterin übernommen. Denn diese sei verpflichtet gewesen, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründe eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB, für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich sei.
Umsetzung des Fahrzeugs entsprach Interesse der Fahrzeughalterin
Die Übernahme des Geschäfts und somit die Umsetzung des Fahrzeugs habe zudem dem Interesse der Fahrzeughalterin entsprochen, so der Bundesgerichtshof. Davon sei stets auszugehen, wenn die Geschäftsführung objektiv vorteilhaft und nützlich sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Umsetzung des Fahrzeugs sei für die Fahrzeughalterin vorteilhaft gewesen. Denn dadurch sei sie von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Entfernung des Fahrzeugs befreit worden. Andere kostengünstigere und vorteilhaftere Alternativen haben nicht vorgelegen. Weder sei der Fahrer vor Ort gewesen, noch habe dieser in kurzer Zeit ermittelt werden können.
Abschleppen entsprach mutmaßlichen Willen der Fahrzeughalterin
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 16.05.2014
[Aktenzeichen: 12 C 26/14] - Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2015
[Aktenzeichen: 83 S 78/14]
- BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge gerechtfertigt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
[Aktenzeichen: V ZR 144/08]) - Unverhältnismäßigkeit der Beauftragung eines Abschleppunternehmens bei Möglichkeit des unproblematischen Auffindens des Falschparkers
(Amtsgericht Buxtehude, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: 31 C 496/13])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2016, Seite: 387 DAR 2016, 387 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 720 GE 2016, 720
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Dokument-Nr. 22805
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