wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018
V ZR 165/17 -

BGH: Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung als Rechtsmangel

Verkäufer muss über Sozialbindung aufklären

Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist ein Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB. Der Verkäufer muss daher über die Sozialbindung aufklären. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Hintergrund dessen war, dass die Verkäuferin vor Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hatte, dass es sich bei der Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelt und Mieter einen Berechtigungsschein benötigen. Die Vermieterin verwies auf den vertraglich ausgeschlossene Haftung für Mängel. Der Käufer erhob schließlich Klage.

Landgericht und Oberlandesgericht weisen Klage ab

Sowohl das Landgericht Hildesheim als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete dies vor allem damit, dass der Kläger nicht habe darlegen können, dass er bei Kenntnis der Sozialbindung den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichthof bejaht Vorliegen eines Rechtsmangels

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zunächst verwies er darauf, dass die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung einen Rechtsmangel darstelle, weil sie den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen einschränkt. Die Beklagte habe darüber aufklären müssen. Diese Aufklärungspflicht bestehe übrigens auch dann, wenn der Käufer die Wohnung nicht besichtigte. Denn die rechtlichen Verhältnisse einer Wohnung werden durch eine Besichtigung nicht erkennbar.

Kausalität zwischen arglistigem Verschweigen und Kaufentschluss unerheblich

Auf die Kausalität zwischen dem arglistigen Verschweigen und dem Kaufentschluss komme es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht an. Soweit die Haftung der Beklagten für Rechtsmängel nicht ausgeschlossen sei, komme es von vornherein nicht auf ein etwaiges arglistiges Verschweigen der Sozialbindung und auf dessen Kausalität für den Kaufentschluss an, weil der Verkäufer für Rechtsmängel ohne weiteres einzustehen habe. Erfasse der Haftungsausschluss den Rechtsmangel, komme es ebenfalls nicht auf die Kausalität der unterlassenen Aufklärung auf den Kaufentschluss an. Auf den Haftungsausschluss könne sich nämlich der Verkäufer nach § 444 BGB nicht berufen, wenn die Sozialbindung der Wohnung arglistig verschwiegen werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hildesheim, Urteil vom 29.06.2016
    [Aktenzeichen: 6 O 59/15]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 04.05.2017
    [Aktenzeichen: 16 U 133/16]
Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 48
DNotZ 2019, 48
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1433
MDR 2018, 1433
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 33
NJW-Spezial 2019, 33
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 452
NZM 2019, 452
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2019, Seite: 99
VersR 2019, 99
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2018, Seite: 2173
ZIP 2018, 2173

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28348 Dokument-Nr. 28348

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28348

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Interesseleser schrieb am 28.01.2020

Sollte es nicht richtig " VERKäufer muss über Sozialbindung aufklären", oder interpretiere ich das Urteil des BGH falsch?

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?