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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2015
- V ZR 191/14 -
BGH: Zwangsverwalter steht gegenüber Inhaber eines Wohnungsrechts kein Herausgabeanspruch zu
Unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung begründet kein Herausgabeanspruch
Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück begründet kein Herausgabeanspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber. Ein Zwangsverwalter kann daher vom Inhaber des Wohnungsrechts nicht die Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Räume verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Frau im Oktober 1999 ein lebenslanges Wohnrecht an den Erdgeschossräumen eines Hauses eingeräumt. Zusätzlich wurde im November 1999 ein Mietvertrag abgeschlossen. Danach schuldete die Mieterin zwar keinen monatlichen Mietzins, jedoch musste sie sich pauschalisiert monatlich an der Hälfte der Nebenkosten beteiligen. Im Juli 2011 wurde das
Amtsgericht und Landgericht gaben Räumungsklage statt
Sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck gaben der Räumungsklage statt. Dem Zwangsverwalter habe gegenüber der Mieterin ein Herausgabeanspruch zugestanden. Weder das
Bundesgerichtshof verneint Herausgabeanspruch des Zwangsverwalters
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Zwangsverwalter habe nicht gemäß § 985 BGB die
Recht zum Besitz aufgrund Wohnungsrechts
Der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts sei dem Grundstückseigentümer gegenüber gemäß § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt, so der Bundesgerichtshof. Daher stehe auch dem Zwangsverwalter kein Herausgabeanspruch zu. Das Vorliegen eines dem
Kein Herausgabeanspruch wegen Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe sich nicht aus der Anordnung der unbeschränkten
Kein Herausgabeanspruch aufgrund fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 23.11.2012
[Aktenzeichen: 43 C 149/12] - Landgericht Lübeck, Urteil vom 03.07.2014
[Aktenzeichen: 14 S 219/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 519 GE 2016, 519
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Dokument-Nr. 22622
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