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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.10.2010
V ZR 220/09 -

BGH: Zulässigkeit einer maßvollen Umzugs­kosten­pauschale innerhalb einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft

Angemessene Pauschale liegt bei 50 Euro

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann gemäß § 21 Abs. 7 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) einen Beschluss zur Einführung einer Umzugs­kosten­pauschale treffen. Die Pauschale muss aber maßvoll sein, was bei einem Betrag von 50 Euro der Fall ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit einer durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Dezember 2007 mehrheitlich beschlossenen Umzugskostenpauschale in Höhe von 50 Euro zu entscheiden. Die Pauschale sollte der Abdeckung von Schäden durch Umzüge dienen.

Wohnungseigentümergemeinschaft kann Umzugskostenpauschale mehrheitlich beschließen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine maßvolle Umzugskostenpauschale im Wege eines Mehrheitsbeschlusses einführen könne. Dies sei von § 21 Abs. 7 WEG gedeckt. Umzüge führen im Allgemeinen zu einer gesteigerten Inanspruchnahme insbesondere von Treppenhäusern und Aufzügen und machen in der Regel zusätzlichen Reinigungsaufwand erforderlich. Selbst sorgfältig arbeitende Umzugskräfte können regelmäßig kleinere, oft unbedeutende und erst in der Summierung die Unansehnlichkeit oder Reparaturbedürftigkeit deutlich machende Schäden kaum vermeiden. Da solche Abnutzungen, Schäden und Kosten schwer oder nur mit unangemessen Aufwand an Zeit und Kosten zu quantifizieren seien, liege eine pauschalierende Regelung im Interesse aller Wohnungseigentümer.

Umzugskostenpauschale in Höhe von 50 Euro angemessen

Allerding entsprechen pauschalisierende und typisierende Regelungen nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so der Bundesgerichtshof, wenn die Pauschale maßvoll bemessen sei. Die Grenze der Angemessenheit sei nach den derzeitigen Verhältnissen bei einem Betrag von 50 Euro erreicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 17.04.2008
    [Aktenzeichen: 74 C 147/07 WEG]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 12.06.2009
    [Aktenzeichen: 85 S 45/08 WEG]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 20
MDR 2011, 20
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 3508
NJW 2010, 3508
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 868
NZM 2010, 868
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 141
ZMR 2011, 141

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Dokument-Nr.: 26145 Dokument-Nr. 26145

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