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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2011
- V ZR 75/11 -
BGH: Doppelstockgarage nebst Hebeanlage kann im Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stehen
Schadensersatzklage gegen Wohnungseigentümergemeinschaft wegen beschädigtem Pkw unzulässig
Eine Doppelstockgarage nebst Hebeanlage kann im Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stehen. Ist dies der Fall, ist eine Schadensersatzklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines durch die Garage beschädigten Pkw unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pkw-Halter durfte im August 2009 für mehrere Tage die Doppelstockgarage eines Wohnungseigentümers nutzen. Da während dieser Zeit seiner Ansicht nach das Wagendach dadurch beschädigt worden sei, dass die hydraulische Hebeanlage sich zu tief abgesenkt habe, klagte er gegen die
Amtsgericht und Landgericht weisen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ingolstadt wiesen die Schadensersatzklage ab. Denn die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Pkw-Besitzers zurück. Eine Haftung der
Doppelstockgarage im Sondereigentum
Eine
Hebeanlage im Sondereigentum
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei auch die zur Doppelstockgarage gehörende Hebeanlage gemäß § 5 Abs. 1 WEG vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 04.05.2010
[Aktenzeichen: 10 C 2778/09] - Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 15.03.2011
[Aktenzeichen: 24 S 876/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 17 MDR 2012, 17 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 422 NZM 2012, 422 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 1972 WuM 2012, 1972
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Dokument-Nr. 22932
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