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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2017
- V ZR 8/17 -
BGH: Anspruch auf Laubrente trotz fehlenden Anspruchs auf Beseitigung oder Zurückschneiden der Grenzbäume
Kein Beseitigungs- bzw. Rückschnittanspruch aufgrund Ablaufs der landesnachbarrechtlichen Ausschlussfrist
Einem Grundstückseigentümer kann auch dann ein Anspruch auf Laubrente gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen, wenn er die Beseitigung oder den Rückschnitt der an der Grundstücksgrenze stehenden nachbarlichen Bäume aufgrund des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht verlangen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte in Sachsen ein Grundstückseigentümer im Jahr 2012 gegen seinen Nachbar auf
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Chemnitz als auch das Oberlandesgericht Dresden wiesen die Klage ab. Ein Anspruch auf
Bundesgerichtshof bejaht möglichen Anspruch auf Laubrente
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren
Aufwendungsersatzanspruch steht Ablauf der landesnachbarrechtlichen Ausschlussfrist nicht entgegen
Das Landgericht habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der
Zurückweisung des Falls an Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Landgericht zwecks Feststellung über das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den Laubwurf, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige, zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Chemnitz, Urteil vom 14.10.2014
[Aktenzeichen: 4 O 117/12] - Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 06.12.2016
[Aktenzeichen: 9 U 1687/14]
Jahrgang: 2018, Seite: 402 MDR 2018, 402 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1010 NJW 2018, 1010 | Zeitschrift: NJW-Spezial
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Jahrgang: 2018, Seite: 367 VersR 2018, 367
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Dokument-Nr. 25986
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