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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2009
- VI ZR 166/08 -
Schadenersatz nach Pferdetritt: Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Verwirklichung des berufstypischen Risikos eines Tierarztes
Beauftragter Tierarzt handelt nicht auf eigene Gefahr
Wird ein Tierarzt während der ärztlichen Versorgung eines Pferds getreten, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Tierhalter zu. Die Tierhalterhaftung ist nicht wegen der Verwirklichung eines berufstypischen Risikos ausgeschlossen. Denn ein beauftragter Tierarzt handelt nicht auf eigene Gefahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2006 wurde ein
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Bochum wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe dem
Bundesgerichtshof verneinte Ausschluss der Tierhalterhaftung
Der Bundesgerichtshof lehnte einen
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls
Da das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu einem etwaigen Mitverschulden des Tierarztes getroffen habe, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bochum, Urteil vom 24.09.2007
[Aktenzeichen: 6 O 162/07] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2008
[Aktenzeichen: I-9 U 229/07]
Jahrgang: 2009, Seite: 749 MDR 2009, 749 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2009, Seite: 693 VersR 2009, 693
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Dokument-Nr. 18124
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