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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013
VI ZR 245/11 -

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Kein Abzug einer Eigenersparnis bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs

Anmietung nach Unfalltag rechtfertigt keinen Unfallersatztarif wegen Eilbedürftigkeit

Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Mietwagen anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. In bestimmten Fällen, etwa wegen einer Eilbedürftigkeit, kann auch die Anmietung zu einem Unfallersatztarif gerechtfertigt sein. An einer Eilbedürftigkeit fehlt es aber, wenn das Fahrzeug am Tag nach dem Unfall angemietet wird. Zudem muss sich der Geschädigte bei Anmietung eines klasseniedrigeren Fahrzeugs keine Eigenersparnis anrechnen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Ersatz von Mietwagenkosten, die durch Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach mehreren Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Mietwagenfirma verlangte von der Haftpflichtversicherung der Unfallgeschädigten Ersatz der entstandenen Kosten. Sie beschränkte jedoch ihre Forderungen auf die Mietwagenkosten, die sich als Normaltarif nach der Automietpreis-Schwacke-Liste 2007 ergaben. Sie verlangte aber unter anderem einen pauschalen Mehrbetrag von 20 % wegen der Anmietung der Fahrzeuge zum Unfallersatztarif. Die Versicherung hielt dies für unzulässig. Zudem sei eine Eigenersparnis der Unfallgeschädigten zu berücksichtigen, da klasseniedrigere Fahrzeuge angemietet worden seien. Nachdem der Fall bereits vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit ihm beschäftigen.

Gebot der Wirtschaftlichkeit erfordert Preisvergleich

Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen dürfe, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dieses Gebot der Wirtschaftlichkeit erfordere, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich vorhandenen Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs regelmäßig den günstigsten auswählen muss. Unter bestimmten Umständen verstoße ein Geschädigter aber nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er statt des Normaltarifs, den teureren Unfallersatztarif wählt.

Fehlende Eilbedürftigkeit bei Anmietung eines Mietwagens einen Tag nach dem Unfall

Die Wahl eines Unfallersatztarifs sei etwa gerechtfertigt, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Von einer solchen Eilbedürftigkeit könne aber nicht gesprochen werden, wenn die Anmietung einen Tag nach dem Unfall erfolgt. Teilweise fehle es daran sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag.

Kein Abzug einer Eigenersparnis

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es zudem zulässig gewesen, keinen Abzug einer Eigenersparnis wegen der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs vorzunehmen. Denn grundsätzlich sei der Geschädigte berechtigt ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Mietet er aber ein einfacheres Fahrzeug, würde es nicht der Billigkeit entsprechen, die dadurch entstehende Eigenersparnis abzuziehen, da dadurch sonst der Schädiger doppelt entlastet werde

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2011
    [Aktenzeichen: 26 O 359/09]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011
    [Aktenzeichen: 7 U 109/11]
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NJW 2013, 1870
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
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 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
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r+s 2013, 460
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2013, Seite: 730
VersR 2013, 730

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Kommentare (1)

 
 
jteflon schrieb am 19.07.2014

Das hört sich hier wieder fast so an, als wenn hier eine Entscheidung für weitere Fälle getroffen worden wäre. Tatsächlich werden die erforderlichen Mietwagenkosten aber nach § 287 ZPO geschätzt. Dabei wird den Richtern ein sehr großes Ermessen eingeräumt. Die Schätzung muss lediglich auf nachvollziehbaren Grundlagen stattfinden. Ist dies der Fall, winkt der BGH praktisch jede Entscheidung durch. Ist immer witzg, aber langsam auch ermüdend, zu lesen: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden die Mietwagenkosten so und so berechnet". So eine Rechtsprechung gibt es nicht!

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