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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2013
- VI ZR 245/11 -
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Kein Abzug einer Eigenersparnis bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs
Anmietung nach Unfalltag rechtfertigt keinen Unfallersatztarif wegen Eilbedürftigkeit
Wer aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Mietwagen anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. In bestimmten Fällen, etwa wegen einer Eilbedürftigkeit, kann auch die Anmietung zu einem Unfallersatztarif gerechtfertigt sein. An einer Eilbedürftigkeit fehlt es aber, wenn das Fahrzeug am Tag nach dem Unfall angemietet wird. Zudem muss sich der Geschädigte bei Anmietung eines klasseniedrigeren Fahrzeugs keine Eigenersparnis anrechnen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den
Gebot der Wirtschaftlichkeit erfordert Preisvergleich
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich diejenigen
Fehlende Eilbedürftigkeit bei Anmietung eines Mietwagens einen Tag nach dem Unfall
Die Wahl eines Unfallersatztarifs sei etwa gerechtfertigt, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen
Kein Abzug einer Eigenersparnis
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es zudem zulässig gewesen, keinen Abzug einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.01.2011
[Aktenzeichen: 26 O 359/09] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: 7 U 109/11]
- Autovermieter muss Unfallgeschädigten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfallersatztarif" hinweisen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2006
[Aktenzeichen: XII ZR 50/04]) - OLG Koblenz: Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall nicht unbegrenzt ersatzfähig
(Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: 12 U 221/10])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 470 AnwBl 2013, 470 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
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Dokument-Nr. 18467
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