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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2010
- VI ZR 312/09 -
Verein für Reittherapie bei Behinderten haftet für Unfall bei der Reitausbildung
BGH verneint Entlastungsmöglichkeit über Nutztierprivileg gemäß § 833 Satz 2 BGB
Einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, ist die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall erhielten eine Mutter, die an einer
Rechtsprechung zur Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für einen Idealverein uneinheitlich
Das Oberlandesgericht hat der Klage gegen beide Beklagten stattgegeben. Es hat die Revision für den beklagten
Entlastung von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1* BGB für Idealverein nicht möglich
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 Satz 1 BGB* als
Klägerin ist kein Mitverschulden anzulasten
Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer
*§ 833 BGB
Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 14.11.2008
[Aktenzeichen: 12 O 264/06] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.09.2009
[Aktenzeichen: I-9 U 11/09]
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Dokument-Nr. 10767
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