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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2013
- 12 U 130/12 -
Inhaberin einer Reitschule haftet nicht für Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin
Weder Fehlverhalten noch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennbar
Wenn eine Reitschülerin in einer Reitstunde vom Pony rutscht, so haftet die Inhaberin der Reitschule nicht, weil sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die seinerzeit fünfjährige Klägerin aus Soest nahm im September 2010 an einer Reitstunde für Kinder in der von der Beklagten am Möhnesee betriebenen
Keine Tierhalterhaftung wegen fehlender Unberechenbarkeit des Ponys
Das Gericht hat das Schadensersatzbegehren der Klägerin abgewiesen. Eine
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erkennbar
Eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte nicht verletzt. Die Auswahl der mit dem Reitunterricht betrauten Aushilfe sei nicht zu beanstanden. Diese habe nach ihrem
Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten die Reitstunde sachgerecht durchführen können. Die
Beklagte sei nicht gehalten gewesen, vor dem Reitunterricht mit Kindern generell deren Gesundheits- und Entwicklungsstand aufzuklären. Die Klägerin behaupte auch nicht,
körperlich oder psychisch nicht imstande gewesen zu sein, an der Reitstunde teilzunehmen. Sie hätte bereits vor der Reitstunde auf einem
Fehlverhalten der Aushilfe nicht festzustellen
Ein der Beklagten zuzurechnendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 10.07.2012
[Aktenzeichen: 4 O 279/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 1038 NJW-RR 2013, 1038
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Dokument-Nr. 15765
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