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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2017
- VI ZR 90/17 -
BGH: Beauftragung eines Rechtsanwalts für Anmeldung eines Schadensfalls gegenüber Kaskoversicherung nicht erforderlich
Keine Erforderlichkeit bei möglicher Berücksichtigung eines Quotenvorrechts des Geschädigten bei späterer Schadensregulierung
Für die Anmeldung eines Schadensfalls gegenüber der Kaskoversicherung ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung besteht daher grundsätzlich nicht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass bei der späteren Schadensregulierung ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2012 zu einem Frontalzusammenstoß zwischen zwei Fahrzeugen. Beide Fahrzeugführer hatten gleichermaßen den Unfall verschuldet. Einer der Fahrzeugführer beauftragte einen
Landgericht wies Klage ab
Nachdem das Amtsgericht Pößneck über den Fall entschied, wies das Landgericht Gera die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Schadensanmeldung gegenüber dem Kaskoversicherer sei nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen eigenen Kaskoversicherer zustehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe hätte anmelden können. Es haben keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht in Abrede stellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde.
Mögliches Quotenvorrecht begründet keine Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts
Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Pößneck, Urteil vom 21.10.2015
[Aktenzeichen: 4 C 281/14] - Landgericht Gera, Urteil vom 02.12.2016
[Aktenzeichen: 1 S 361/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 44 AnwBl 2018, 44 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1119 MDR 2017, 1119 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 3527 NJW 2017, 3527 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1155 VersR 2017, 1155
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Dokument-Nr. 26681
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