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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2014
- VI ZR 9/14 -
BGH: Hostess auf Prominentenparty willigt stillschweigend in Veröffentlichung von Fotoaufnahmen ein
Kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung
Bietet eine Hostess im Rahmen einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Zigaretten an, so muss sie damit rechnen, dass davon Fotoaufnahmen gemacht und diese veröffentlicht werden. Insofern willigt sie stillschweigend in die Veröffentlichung ein und kann nicht Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Mitte der Klage auf
Bundesgerichtshof sah stillschweigende Einwilligung in Veröffentlichung des Fotos
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der
Hostess musste mit Fotoaufnahmen rechnen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 04.07.2013
[Aktenzeichen: 12 C 383/12] - Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: 27 S 19/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 1450 NJW 2015, 1450
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Dokument-Nr. 21767
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