Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2016
- VII ZB 36/15 -
BGH zum Fristverlängerungsantrag per Fax: Bei Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt muss dieser vor Fristlöschung Vorhandensein eines Sendeprotokolls und Empfangsbestätigung prüfen
Fehlende Prüfung begründet Verschulden an Fristversäumnis
Nimmt der Rechtsanwalt selbst die Fristenkontrolle vor, so muss er bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax vor Löschung der Frist im Fristenkalender überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Kommt er dem nicht nach, hat er ein etwaiges Fristversäumnis zu verschulden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dann nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt wurde im Jahr 2015 damit beauftragt gegen ein Urteil Berufung einzulegen. Zwar kam er dem nach, jedoch erfolgte die Berufungsbegründung verspätet. Dies hatte seine Ursache darin, dass ein Fristverlängerungsantrag bezüglich der
Oberlandesgericht weist Wiedereinsetzungsantrag zurück
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Denn seiner Auffassung nach habe der Rechtsanwalt die
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls schuldhafte Fristversäumnis durch Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts zurück. Dieser habe schuldhaft versäumt, rechtzeitig die Berufung zu begründen. Eine
Pflicht zur Ausgangskontrolle
Ein Rechtsanwalt müsse nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Dieser Verpflichtung komme er nur nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteile, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Dem sei der Rechtsanwalt aber nicht nachgekommen.
Verschulden aufgrund Fristlöschung ohne Prüfung der Fristeinhaltung
Der Rechtsanwalt hat die Frist zur Berufungsbegründung aus dem Fristenkalender gelöscht, so der Bundesgerichtshof, ohne sichergehen zu können, dass die Einhaltung der Frist ausreichend kontrolliert worden sei. Übernehme der Rechtsanwalt die Ausgangskontrolle selbst, müsse er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Dazu gehöre, dass sich der Anwalt vor Löschung einer Frist darüber Klarheit verschaffe, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen. Dem sei der Anwalt hier aber nicht nachgekommen.
Verschulden wegen unterlassenem Postversand des Fristverlängerungsantrags
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der unterlassene Postversand des Fristverlängerungsantrags ebenfalls auf ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.06.2015
[Aktenzeichen: 6 U 72/15]
- Rechtsanwalt trifft Pflicht zur Überprüfung der richtigen Empfangsnummer bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2013
[Aktenzeichen: XII ZB 229/13]) - Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet Eingang von Schriftsätzen bei Gericht zu überprüfen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013
[Aktenzeichen: IX ZB 52/12])
Jahrgang: 2016, Seite: 815 FamRZ 2016, 815 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1740 NJW 2016, 1740
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22929
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22929
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.