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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2016
- VII ZB 68/13 -
BGH: Keine Pfändung von Kindergeld wegen mit Kindesunterhalt im Zusammenhang stehender Ansprüche
Beabsichtigte Pfändung aufgrund Nichtzahlung bestellter Kinderschuhe
Das Kindergeld kann nicht gemäß § 76 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gepfändet werden, wenn ein Elternteil lediglich ein mit dem Kindesunterhalt im Zusammenhang stehenden Anspruch schuldet. Das Kindergeld unterliegt daher nicht der Pfändung wegen Ansprüche aufgrund der Nichtzahlung bestellter Kinderschuhe. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter bestellte für ihr Kind Kinderschuhe zum Preis von fast 50 EUR, ohne die Absicht zu haben die Schuhe zu bezahlen. Sie wurde aufgrund dessen rechtskräftig wegen Betrugs zur Zahlung der Kinderschuhe verurteilt. Die Gläubigerin beantragte im Oktober 2012 beim Amtsgericht Nienburg die
Amtsgericht gab Antrag auf Pfändung statt, Landgericht wies ihn zurück
Während das Amtsgericht Nienburg dem Antrag auf
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Pfändung des Kindergeldes
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück. Eine
Keine entsprechende Anwendung auf mit Kindesunterhalt im Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme eine entsprechende Anwendung des § 76 EStG auf Fälle, in denen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nienburg, Beschluss vom 18.10.2012
[Aktenzeichen: 15a M 1395/12] - Landgericht Verden, Beschluss vom 28.11.2013
[Aktenzeichen: 6 T 128/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 671 MDR 2016, 671 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 575 NJW-RR 2016, 575
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Dokument-Nr. 24683
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