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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2016
- VII ZR 214/15 -
BGH: Rechtsanwalt und Steuerberater muss für Sanierung seines hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus keine Bauhandwerkerversicherung stellen
Untergeordnete gewerbliche Nutzung spielt keine Rolle
Lässt ein Rechtsanwalt und Steuerberater sein Einfamilienhaus sanieren, welches hauptsächlich zu Wohnzwecken und nur untergeordnet zum Betrieb seiner Kanzlei genutzt wird, so muss er gemäß § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB keine Bauhandwerkerversicherung stellen. Eine ausschließliche Wohnnutzung des Einfamilienhauses ist nicht notwendig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 beauftragte ein Rechtsanwalt und Steuerberater eine Firma mit der Sanierung seines Einfamilienhauses. Während der Souterrainbereich des Hauses als Büro für seine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei genutzt werden sollte, sollten das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zu Wohnzwecken dienen. Die Baufirma verlangte vom Rechtsanwalt die Stellung einer
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage auf Stellung der Bauhandwerkerversicherung statt
Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klage der Firma auf Stellung der
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Bauhandwerkerversicherung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf die Stellung der Sicherheit zugestanden. Denn davon sei der Beklagte gemäß § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB befreit gewesen. Der Beklagte habe als natürliche Person die zur Instandsetzung seines Einfamilienhauses dienenden Bauarbeiten beauftragt.
Vorliegen eines Einfamilienhauses im Sinne der Vorschrift
Bei dem zu sanierenden Haus habe es sich um ein
Keine Notwendigkeit ausschließlicher Wohnnutzung für Einstufung als Einfamilienhaus
Die Anwendung der Vorschrift setze nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 22.10.2014
[Aktenzeichen: 8 O 415/13] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015
[Aktenzeichen: I-21 U 196/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 589 GE 2016, 589 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 592 NJW-RR 2016, 592
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Dokument-Nr. 22699
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