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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2018
- VII ZR 251/17 -
Auffahrunfall in der Waschstraße: BGH zur Haftung eines Waschstraßenbetreibers
Auffahrunfall in der Waschstraße
Der Bundesgerichtshof musste über die Revision eines Autobesitzers entscheiden, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte, nach welchem er Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Waschstraßenbetreiber aufgrund eines Auffahrunfalls habe.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten
Fehler eines weiteren Fahrers während des Waschvorgangs führte zu Schäden am Klägerauto
Der Kläger befand sich mit seinem BMW in der von der Beklagten betriebenen
Kläger begehrt Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum
BGH hebt Urteil des LG auf
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
BGH zur Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen und deren Voraussetzungen
Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der
Technische Sicherungsvorkehrungen um Auffahren zu verhindern unüblich
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.
Informationspflicht über zu beachtende Verhaltensregeln
Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der
LG muss Sachverhalt erneut prüfen
Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hat das Landgericht nachzuholen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 06.11.2015
[Aktenzeichen: 98 C 188/15] - Landgericht Wuppertal, Urteil vom 17.10.2017
[Aktenzeichen: 16 S 107/15]
- Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017
[Aktenzeichen: 11 U 43/17]) - Waschstraßenbetreiber haftet nicht für Auffahrunfall während Waschvorgangs
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2016
[Aktenzeichen: 52 S 19/16]) - Auffahrunfall in Waschstraße: Anscheinsbeweis spricht nicht für Verschulden des Waschanlagenbetreibers bei Sitzenbleiben des Fahrers im Pkw
(Landgericht Duisburg, Hinweisbeschluss vom 28.02.2016
[Aktenzeichen: 5 S 105/15])
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Dokument-Nr. 26197
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