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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.08.2017
- VII ZR 308/16 -
"Schlemmerblock": Klausel über 2.500 Euro Vertragsstrafe für Gastwirt bei nicht eingelöstem Gutschein unwirksam
Vertragsklausel zu undifferenziert und damit benachteiligend
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" nicht wirksam eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts vereinbart werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock". Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen
AGBs der Klägerin enthalten Vertragsstrafenklausel
Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der
Sachverhalt
Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines "Schlemmerblocks" bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine "Schlemmerblock"-Gutscheine mehr einlösen.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer
LG: Vertragsstrafe ist nicht unangemessen hoch
Das Amtsgericht Worms gab der Klage statt. Das Berufungsgericht - das Landgericht Mainz - wies die Berufung des Beklagten zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass die vereinbarte
BGH erklärt Vertragsklausel über Vereinbarung einer Vertragsstrafe für unwirksam
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer
Erläuterungen
* - § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Wolfsburg, Urteil vom 05.02.2016
[Aktenzeichen: 9 C 88/15] - Landgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2016
[Aktenzeichen: 6 S 16/16]
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Dokument-Nr. 24782
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