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Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2012
- I ZR 45/11 -
Unwirksame AGB-Klauseln berechtigen Konkurrenten zur Abmahnung
Verwendung unwirksamer Klauseln stellt unlautere Geschäftshandlung dar
Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar und begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Ein Konkurrent ist daher zur Abmahnung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall vertreiben beide Parteien über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für Kraftfahrzeuge. Im April 2009 mahnte der Kläger den Beklagten wegen seiner AGB ab. Der Beklagte verpflichtete sich es zu unterlassen eine
Anspruch auf Vertragsstrafe und Abmahnkosten bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe zum einen der Anspruch auf Zahlung der
Abmahnung war begründet
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG können
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.07.2010
[Aktenzeichen: 17 O 136/10] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 2 U 104/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 949 GRUR 2012, 949 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 606 JZ 2012, 606 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
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Jahrgang: 2012, Seite: 672 MMR 2012, 672 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2012, Seite: 1086 WRP 2012, 1086 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2012, Seite: 2162 ZIP 2012, 2162
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Dokument-Nr. 14783
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